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Gesamtarbeitsvertrag im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe

gav-gebäudehülle schweiz

Die Roland Studer AG bekennt zum sich zum Grundsatz des GAV: „Die Vertragsparteien sind der Überzeugung, die künftigen, im Vertragsbereich des Schweizerischen Gebäudehüllengewerbes sich stellenden Aufgaben am besten dadurch lösen zu können, dass sie diese gemeinsam und getragen vom Gedanken einer echten Partnerschaft behandeln. Zu diesem Zweck und im Bestreben, eine Vollbeschäftigung im Gewerbebereich Gebäudehülle zu erhalten, sowie den Arbeitsfrieden zu wahren, verpflichten sie sich, sich gegenseitig nach Treu und Glauben zu unterstützen und die Interessen der Vertragspartner gebührend zu fördern. Sie sind bereit, von Fall zu Fall Fragen, die das Schweizerische Gebäudehüllengewerbe betreffen und die nach Meinung der Arbeitgeberschaft auf der einen oder der Arbeitnehmerschaft auf der andern Seite einer Abklärung bedürfen, zwischen den Vertragsparteien bzw. der von ihnen eingesetzten Paritätischen Landeskommission gemeinsam zu besprechen und sich um eine angemessene Lösung zu bemühen“ (Gesamtarbeitsvertrag im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe 2014-2018, Seite 9).